OLG München - Urteil vom 21.03.2014
10 U 1750/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 253;
Fundstellen:
NZV 2014, 4
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 3278/11

Höhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur der Schulter mit zweimaliger Operation und 46 Tage Arbeitsunfähigkeit mit belastungsabhängigen Schmerzen und einer verbleibenden Kraftminderung und Bewegungseinschränkung

OLG München, Urteil vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 10 U 1750/13

DRsp Nr. 2014/5404

Höhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur der Schulter mit zweimaliger Operation und 46 Tage Arbeitsunfähigkeit mit belastungsabhängigen Schmerzen und einer verbleibenden Kraftminderung und Bewegungseinschränkung

Kommt es zu einer Fraktur des Schultergelenks und ist die Unfallgeschädigte nach zwei Operationen insgesamt 46 Tage nicht in der Lage, ihren Haushalt zu führen, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.000 EUR angemessen, wenn die Fraktur zwar verheilt ist, aber belastungsabhängige Schmerzen sowie eine Kraftminderung und Bewegungseinschränkungen verbleiben.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 30.04.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 28.03.2013 (Az. 54 O 3278/11) in Nr. 1. und 4. abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich weitere 10.454,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.01.2012 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 235,15 € zu bezahlen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagten samtverbindlich 46 %.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.