Auf die Berufung der Klägerin vom 30.04.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 28.03.2013 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich weitere 10.454,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.01.2012 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 235,15 € zu bezahlen.
4.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagten samtverbindlich 46 %.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. 4.
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