OLG Naumburg - Urteil vom 28.03.2013
1 U 97/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 461
NZV 2015, 141
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 768/11

Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Distorsionstrauma mit Prellungen der Wirbelsäule, des Thorax und des Unterschenkels mit mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit sowie bei mittelschwerem Tinnitus

OLG Naumburg, Urteil vom 28.03.2013 - Aktenzeichen 1 U 97/12

DRsp Nr. 2013/19001

Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Distorsionstrauma mit Prellungen der Wirbelsäule, des Thorax und des Unterschenkels mit mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit sowie bei mittelschwerem Tinnitus

Der Geschädigte erlitt durch einen Verkehrsunfall mit alleiniger Haftung des Unfallgegners ein HWS-Distorsionstrauma und verschiedene Prellungen der Wirbelsäule, des Thorax und des Unterschenkels, die schmerzhaft waren, zu zeitweilig eingeschränkter Beweglichkeit und deshalb auch zur mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers führten. Sie sind im Wesentlichen folgenlos verheilt. Eine Dauerfolge ergab sich jedoch in Form eines mittelschweren Tinnitus, der für den Geschädigten ein erhebliches Störpotential in Form der Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit, der Kommunikation, der Dauerbelastbarkeit und der Leistungsfähigkeit bedeutet und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % führte. Aufgrund dieser Umstände erkannte der Senat auf ein Schmerzensgeld von 12.000,- Euro, wobei er die Bemessungsgrundsätze näher erläutert.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Juni 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise abgeändert und (teils klarstellend) wie folgt neu gefasst: