OLG München - Endurteil vom 21.03.2014
10 U 3341/13
Normen:
BGB § 253 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3009/11

Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Syndrom mit lang anhaltender Schmerzsymptomatik auf Grund unzureichender Schmerztherapie

OLG München, Endurteil vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 10 U 3341/13

DRsp Nr. 2014/6020

Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Syndrom mit lang anhaltender Schmerzsymptomatik auf Grund unzureichender Schmerztherapie

1. Der Schädiger haftet auch für unzureichende medizinische Behandlung von Unfallverletzungen. 2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wirkt sich die Trunkenheit des Unfallverursachers (hier: BAK 1,56 o/oo) schmerzensgelderhöhend aus. 3. Erleidet der Geschädigte bei einem durch Trunkenheit des Unfallverursachers mitverursachten Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion 1. Grades sowie eine Prellung des Unterarms und der Tibea links und ist er aufgrund des Unterbleibens einer ausreichenden Schmerztherapie auch mehr als neun Monate nach dem Unfall noch arbeitsunfähig, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 EUR angemessen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 20.08.2013 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 16.07.2013 (Az.: 8 O 3009/11) in Nr. I. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die bereits bezahlten 2.000,00 € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 11.000,00 € nebst Zinsen aus 6.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.04.2010 sowie aus weiteren 5.000,00 € seit 23.08.2011 zu bezahlen.

2. 3. 4.