Auf die Berufung des Klägers vom 20.08.2013 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 16.07.2013 (Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die bereits bezahlten 2.000,00 € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 11.000,00 € nebst Zinsen aus 6.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.04.2010 sowie aus weiteren 5.000,00 € seit 23.08.2011 zu bezahlen.
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