OLG Naumburg - Urteil vom 21.01.2013
1 U 90/12
Normen:
BGB § 253; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 274/09

Höhe des Schmerzensgeldes bei massiver Schädelkontusion, HWS-Distorsion nach Erdmann Grad I sowie oberflächlicher Glassplitterverletzungen in Gesicht und Auge ohne notwendige stationäre Behandlung und nur geringer Minderung der Erwerbsfähigkeit

OLG Naumburg, Urteil vom 21.01.2013 - Aktenzeichen 1 U 90/12

DRsp Nr. 2013/25266

Höhe des Schmerzensgeldes bei massiver Schädelkontusion, HWS-Distorsion nach Erdmann Grad I sowie oberflächlicher Glassplitterverletzungen in Gesicht und Auge ohne notwendige stationäre Behandlung und nur geringer Minderung der Erwerbsfähigkeit

Als Folge eines vom Gegner allein verschuldeten Verkehrsunfalles erlitt der Kläger eine massive Schädelkontusion, eine HWS-Distorsionsverletzung nach Erdmann Grad I sowie oberflächliche Glassplitterverletzungen in Gesicht und Auge. Eine stationäre Behandlung war nicht notwendig. Für die Dauer eines Jahres lag eine geringe Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Dafür wurde ein Schmerzensgeld von 3.000,-Euro als ausreichend angesehen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juni 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 12 %. Ausgenommen sind die Kosten, die durch die Verweisung entstanden sind; diese trägt der Kläger allein.