OLG Bamberg - Urteil vom 09.01.1984
5 U 125/83
Normen:
BGB § 823 § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/110
r+s 1985, 18

Höhe des Schmerzensgeldes bei Rippenfrakturen, Kopfplatzwunden mit Gehirnerschütterung und traumatischer Kniegelenksläsion

OLG Bamberg, Urteil vom 09.01.1984 - Aktenzeichen 5 U 125/83

DRsp Nr. 1996/609

Höhe des Schmerzensgeldes bei Rippenfrakturen, Kopfplatzwunden mit Gehirnerschütterung und traumatischer Kniegelenksläsion

DM 20000 Schmerzensgeld für mehrere Rippenfrakturen, ferner für Kopfplatzwunden mit Gehirnerschütterung und traumatischer Kniegelenksläsion. 8 Wochen stationäre Behandlung, 1 Operation. Der Geschädigte, ein 53 Jahre alter Siebdrucker, musste wegen des verbleibenden Dauerschadens seinen Beruf aufgeben. Erhöhend wirkte sich ferner aus, daß die Versicherung jahrelang auf die Schmerzensgeldforderungen keine Zahlung geleistet hatte.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/110
r+s 1985, 18