OLG Stuttgart - Urteil vom 21.10.2010
7 U 88/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 847;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 140/07

Höhe des Schmerzensgeldes bei schwerer Unterschenkelfraktur III. Grades mit verbleibenden Dauerschäden und Einschränkungen bei früher ausgeübten Hobbies

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 7 U 88/09

DRsp Nr. 2011/1970

Höhe des Schmerzensgeldes bei schwerer Unterschenkelfraktur III. Grades mit verbleibenden Dauerschäden und Einschränkungen bei früher ausgeübten Hobbies

Eine schwere Unterschenkelfraktur III. Grades (offene Unterschenkelfraktur) mit langwierigen Heilbehandlungen von rund 4 Monaten mit stationären Aufenthalten und Rehabilitationsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren, verbleibenden Dauerschäden und Einschränkungen bei früher ausgeübten Hobbies rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 75.000 .

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.04.2009 - 18 O 140/07 - neu gefasst und wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 60.000,-- € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2005 zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den weiteren materiellen und immateriellen Schaden, den der Kläger aufgrund des Unfalls vom 6. August 2004 an der Kreuzung W.straße/G.weg in D. künftig erleiden wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.