Die Berufung der Klägerin vom 21.07.2011 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 20.07.2011 (Az.
Das Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.339,61 € festgesetzt.
A.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall am 04.08.2007.
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