OLG München - Urteil vom 11.04.2014
10 U 3120/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 55 O 1176/09

Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingter HWS-Distorsion, Gehirnerschütterung und Schulterprellung

OLG München, Urteil vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 10 U 3120/11

DRsp Nr. 2014/7502

Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingter HWS-Distorsion, Gehirnerschütterung und Schulterprellung

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer unfallbedingten HWS-Distorsion besteht nicht, wenn bereits vor dem Unfall degenerative morphologische Veränderungen an der Wirbelsäule vorlagen und der Nachweis, dass Schmerzzustände durch das unfallbedingte Trauma verursacht sind, nicht geführt ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin vom 21.07.2011 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 20.07.2011 (Az. 55 O 1176/09) wird zurückgewiesen.

2.

Das Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.339,61 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 253;

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall am 04.08.2007.