OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.04.2020
15 W 18/20
Normen:
BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 779/19

Höhe des Schmerzensgeldes bei Unterschenkelamputation nach MotorradunfallZulässigkeit der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 15 W 18/20

DRsp Nr. 2021/2941

Höhe des Schmerzensgeldes bei Unterschenkelamputation nach Motorradunfall Zulässigkeit der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes

1. Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes wegen Amputation eines Unterschenkels nach einem Motorradunfall ist unter Ausschöpfung des bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zur Verfügung stehenden vertretbaren Rahmens von einem Schmerzensgeld von nicht mehr als 150.000 EUR auszugehen. 2. Bei dem Schmerzensgeld handelt es sich gem. § 253 Abs. 2 BGB um einen einheitlichen Anspruch. Daher ist es unzulässig, das Schmerzensgeld nach Zeitabschnitten mit Addition zu einem Gesamtbetrag zu bemessen.

Tenor

Das als sofortige Beschwerde geltende Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes, nachdem diese bereits außergerichtlich an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 € gezahlt hat.