Das als sofortige Beschwerde geltende Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes, nachdem diese bereits außergerichtlich an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 € gezahlt hat.
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