OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2013
I-1 U 193/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 438/11

Höhe des Schmerzensgeldes bei Unterschenkelfraktur mit verbleibender eingeschränkter Beugefähigkeit des linken Kniegelenks und Sensibilitätsminderung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen I-1 U 193/12

DRsp Nr. 2014/1291

Höhe des Schmerzensgeldes bei Unterschenkelfraktur mit verbleibender eingeschränkter Beugefähigkeit des linken Kniegelenks und Sensibilitätsminderung

Bei einer unfallbedingten kompletten Unterschenkelfraktur eines 24 Jahre alten Mannes mit verbleibender eingeschränkter Beugefähigkeit des linken Kniegelenks und dauerhafter Sensibilitätsminderung ist bei einer Mithaftungsquote von 50% ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.07.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % der materiellen Schäden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 05.10.2007 erwachsen und noch erwachsen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Träger der Sozialversicherungen oder einen öffentlichen Dienstherrn, übergegangen sind.