1. Auf die Berufung der Klägerin vom 16.06.2010 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 19.05.2010 (Az.
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.12.2008 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Unfall vom 20.08.2005 auf der DEG 1 in Deggendorf entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
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