OLG Hamm - Urteil vom 13.01.2017
26 U 6/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 444/11

Höhe des Verdienstausfallschadens bei Anstellung des Geschädigten im Betrieb der Ehefrau zu einem niedrigen Nettogehalt

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2017 - Aktenzeichen 26 U 6/16

DRsp Nr. 2018/15886

Höhe des Verdienstausfallschadens bei Anstellung des Geschädigten im Betrieb der Ehefrau zu einem niedrigen Nettogehalt

Ist der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall gegen ein Nettogehalt von etwa 400 EUR vollschichtig als Kraftfahrer im Unternehmen der Ehefrau angestellt, so ist ein Verdienstausfallschaden lediglich nach diesem Einkommen zu berechnen. Soweit neben dem niedrigen Grundgehalt eine Partizipation am Einkommen der Ehefrau vereinbart worden ist, ist dies rechtlich ohne Bedeutung, da der Geschädigte sich bewusst für einen niedrigen Lohn entschieden und sich selbst so eingerichtet hat, dass sein monatlicher Verdienst geringer ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 02. Dezember 2015 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Münster abgeändert:

Die Beklagte werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 18.293,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.593,71 € seit dem 20.12.2011, der Beklagte zu 1) darüber hinaus ab dem 18.12.2011 sowie aus weiteren jeweils 300,00 € seit dem 02.01.2012, 02.04.2012, 02.07.2012, 02.10.2012, 02.01.2013, 02.04.2013, 02.07.2013, 02.10.2013, 02.01.2014, 02.04.2014, 02.07.2014, 02.10.2014, 02.01.2015, 02.04.2015, 02.07.2015, 02.10.2015, 02.01.2016, 02.04.2016 und 02.07.2016 zu zahlen.