OLG Hamburg - Beschluss vom 02.01.2014
2 - 43/13 (RB)
Normen:
OWiG § 29a Abs. 2; StVZO § 34;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 21.02.2013

Höhe des Verfalls bei Überschreitung des zulässigen Höchstgewichts mit einem LKW

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.01.2014 - Aktenzeichen 2 - 43/13 (RB)

DRsp Nr. 2018/2721

Höhe des Verfalls bei Überschreitung des zulässigen Höchstgewichts mit einem LKW

Bei Überladung ist für die Bestimmung des Erlangten im Sinne des Verfalls (§ 29a Abs. 2 OWiG) das volle für die Fahrt erlangte Transportentgelt zugrunde zu legen, wenn bei der Durchführung einer Transportfahrt mit einem Lastkraftwagen das zulässige Höchstgewicht nach § 34 StVZO überschritten ist.

Auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 252, vom 21. Februar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dieselbe Abteilung für Bußgeldsachen des Amtsgerichts Hamburg zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 29a Abs. 2; StVZO § 34;

Gründe:

I.

Mit Verfallsanordnung vom 4. Mai 2012 hat die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Einwohnerzentralamt wegen in der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 16. Januar 2012 überladen durchgeführter 1.855 Rübentransporte nach den §§ 29 a Abs. 4 OWiG, 34 Abs. 3, , den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 551.795,69 € angeordnet. Auf den Einspruch der Verfallsbeteiligten hat die Verwaltungsbehörde mit Teilabhilfeentscheidung vom 6. August 2012 die Verfallsanordnung auf Fahrten vor dem 3. Dezember 2011 und einen Verfallsbetrag von 514.837,75 € beschränkt.