OLG München - Urteil vom 14.06.2013
10 U 3314/12
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 1898/09

Höhe des Verkehrsunfallschadens

OLG München, Urteil vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 10 U 3314/12

DRsp Nr. 2013/15824

Höhe des Verkehrsunfallschadens

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 16.08.2012 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 18.07.2012 (Az.: 33 O 1898/09) in Ziffern 1-3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 2.244,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2009 zu bezahlen.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2009 zu bezahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 02.04.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

4.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 775,64 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2009 zu bezahlen.

5.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten erster Instanz.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III. IV. V.