OLG Hamm - Urteil vom 04.09.2020
20 U 182/19
Normen:
VVG § 1 S. 1; BGB § 362 Abs. 1 ; BGB § 307;
Fundstellen:
VersR 2021, 300
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 272/18

Höhe einer Rentenzahlung aus einem BerufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertragErhöhung der VersicherungsleistungDynamisierung der Leistung in einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2020 - Aktenzeichen 20 U 182/19

DRsp Nr. 2020/16596

Höhe einer Rentenzahlung aus einem Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag Erhöhung der Versicherungsleistung Dynamisierung der Leistung in einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Ist bei einer Berufsunfähigkeits-(zusatz-)versicherung eine Dynamisierung von Prämie und Leistung vereinbart und regeln die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dass sich die Erhöhung der Versicherungsleistungen nach dem Alter der versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag errechnet, kommt dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Umfang der Erhöhung der Leistungen nicht streng der – jährlich nach einem festen Prozentsatz erfolgenden – Erhöhung der Prämie folgt. Das gilt auch dann, wenn an anderer Stelle – unter anderem im Versicherungsschein und in den Tarifinformationen – ohne nähere Konkretisierung von einer „planmäßigen Erhöhung von Beitrag und Leistung“ die Rede ist.

Eine Dynamisierung der Leistung in einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist möglich, indem die vertraglich festgelegte Erhöhung an die Versicherungsprämie anknüpft und daraus in der Folge eine Leistungssteigerung resultiert (Prämienprimat).

Tenor