Höhe und Währungsumstellung eines Ausgleichsanspruchs
BGH, Urteil vom 22.06.1993 - Aktenzeichen VI ZR 302/02
DRsp Nr. 1994/3617
Höhe und Währungsumstellung eines Ausgleichsanspruchs
a) Die Vorschrift des § 338 Abs. 3ZGB-DDR, die nach Art. 232 §§ 1 und 10EGBGB anzuwenden ist, begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken.b) Bei der Entscheidung über die Höhe des Ausgleichsanspruch nach § 338 Abs. 2ZGB-DDR muß der Richter zwar von der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR ausgehen, die dort üblichen Ausgleichsbeträge aber in einem Maß anheben, das der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse entspricht, die bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Gebiet der ehemaligen DDR nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind.c) Ausgleichsanspruch nach § 338 Abs. 3ZGB-DDR, die vor dem 1.7.1990 entstanden, aber noch nicht erfüllt worden sind, unterliegen der Währungsumstellung im Verhältnis 2:1.