OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2020
7 U 22/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 08.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 342/18

Höhe von Schmerzensgeld nach einem VerkehrsunfallBesonders gute wirtschaftliche Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 7 U 22/19

DRsp Nr. 2020/17712

Höhe von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall Besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem

Zur Berücksichtigung besonders guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers bei der Bemessung des wegen eines Verkehrsunfalls zuzuerkennenden Schmerzensgeldes

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (8 O 342/18) vom 08.02.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 20.03.2020 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: