1. Die Berufung der Beklagten vom 02.05.2009 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 23.04.2009 (Az.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. §
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht auf restliche Mietwagenkosten bejaht, soweit der Klageanspruch nicht rechtskräftig abgewiesen wurde.
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