Honorarvereinbarung oder gesetzliche Vergütung?

Autor: Felix Koehl

Honorarvereinbarung grundsätzlich zulässig

Die auf den Mandanten zukommenden Kosten sollten diesem vorab wenigstens annäherungsweise mitgeteilt werden. Die Vereinbarung einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütung ist nach § 4 RVG grundsätzlich zulässig. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen. Sie darf nicht in der Vollmacht oder in einer Urkunde, die noch anderen Text enthält, vereinbart werden. Die Gebührenhöhe ist grundsätzlich nur durch § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) begrenzt. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass im Fall des Obsiegens eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten seitens der Staatskasse nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren stattfindet.

Höhe der gesetzlichen Gebühren

Der Rechtsanwalt muss sich zunächst überlegen, ob die gesetzlichen Gebühren für ihn ausreichend sind: Insoweit kommt es auf die Höhe des Streitwerts an, der für die anwaltlichen Gebühren maßgeblich ist (§ 52 GKG, § 23 RVG). Im Widerspruchsverfahren orientiert sich der Streitwert an demjenigen, der auch von den Gerichten festgesetzt wird.

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