OLG Hamm - Beschluss vom 02.04.2013
5 RBs 33/13
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Warstein, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 110 Js 712/12
AG Warstein, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 110 Js 171/12

Identifizierung des Fahrzeugführers anhand eines Lichbildes

OLG Hamm, Beschluss vom 02.04.2013 - Aktenzeichen 5 RBs 33/13

DRsp Nr. 2013/16322

Identifizierung des Fahrzeugführers anhand eines Lichbildes

Sofern das Gericht nicht von der Möglichkeit der deutlichen und zweifelsfreien Bezugnahme auf das/die in der Akte befindliche/n Lichtbild/er gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch und damit die in der Akte befindlichen Lichtbilder nicht zum Bestandteil der Urteilsgründe macht, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, vor allem zur Bildschärfe, und zum Bildinhalt enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenarten so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der eröffneten Möglichkeit der eigenen Betrachtung des/der Lichtbild/er die Überprüfung von dessen/deren Ergiebigkeit ermöglicht wird.

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 13. Dezember 2012 wird das Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 13. Dezember 2012 mit den Feststellungen zur Fahreridentität aufgehoben. Die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

II.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Warstein zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I