Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 13. Dezember 2012 wird das Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 13. Dezember 2012 mit den Feststellungen zur Fahreridentität aufgehoben. Die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
II.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Warstein zurückverwiesen.
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