BayObLG - Beschluß vom 18.06.1985
2 ObOWi 180/85
Normen:
StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 240 (Rüth)

In einem Abstand von 30 m voneinander stehende, nicht aufeinander abgestimmte Wechsellichtzeichenanlagen

BayObLG, Beschluß vom 18.06.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 180/85

DRsp Nr. 1998/9411

In einem Abstand von 30 m voneinander stehende, nicht aufeinander abgestimmte Wechsellichtzeichenanlagen

In der Regel kann von einem Kraftfahrer gefordert werden, auf zwei in einem Abstand von 30 m voneinander stehende, nicht aufeinander abgestimmte Wechsellichtzeichenanlagen zu achten.

Normenkette:

StVO § 37 ;
Fundstellen
DAR 1986, 240 (Rüth)