OLG Oldenburg - Beschluss vom 09.01.2017
5 U 126/16
Normen:
AUB (2011) § 12 Abs. 1; VVG § 44; VVG § 186;
Fundstellen:
VersR 2018, 405
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 3355/15

Inanspruchnahme der privaten Unfallversicherung durch ein Kind des VersicherungsnehmersNotwendiger Adressat eines Hinweises nach § 186 VVG

OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 5 U 126/16

DRsp Nr. 2018/3426

Inanspruchnahme der privaten Unfallversicherung durch ein Kind des Versicherungsnehmers Notwendiger Adressat eines Hinweises nach § 186 VVG

Ist nach den AUB die Wahrnehmung der Rechte aus einer Fremdversicherung ausdrücklich und ausschließlich dem Versicherungsnehmer zugewiesen (hier § 12 Abs.1 AUB 2011), bedarf es eines Hinweises nach § 186 VVG gegenüber dem Versicherten nicht; der Versicherer genügt seiner Pflicht, wenn er den entsprechenden Hinweis dem Versicherungsnehmer erteilt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Juli 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der jeweiligen Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 224.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AUB (2011) § 12 Abs. 1; VVG § 44; VVG § 186;

Gründe:

I.