OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2013
9 U 235/12
Normen:
§ 839 a BGB;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 365/11

Inanspruchnahme des medizinischen Sachverständigen wegen fehlerhafter Beurteilung der Pflicht des behandelnden Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit einer Schmaexzision eines malignen Melanoms

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 9 U 235/12

DRsp Nr. 2014/857

Inanspruchnahme des medizinischen Sachverständigen wegen fehlerhafter Beurteilung der Pflicht des behandelnden Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit einer Schmaexzision eines malignen Melanoms

Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigen nach § 839 a BGB.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 ZPO.

Normenkette:

§ 839 a BGB;

Gründe

I.

1. 2.