BGH - Urteil vom 18.01.2022
X ZR 88/20
Normen:
BGB § 242; BGB a.F. § 651i Abs. 2 S. 1-3; BGB a.F. § 651i Abs. 3; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 338
JZ 2022, 229
MDR 2022, 549
VersR 2022, 591
Vorinstanzen:
AG München, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 159 C 11520/19
LG München I, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 306/20

Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise Rückzahlung der Vergütung für eine Pauschalreise nach Rücktritt eines Reisenden vor Reisebeginn; Darlegungslast und Beweislast eines Reiseveranstalters hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände

BGH, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen X ZR 88/20

DRsp Nr. 2022/4493

Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise Rückzahlung der Vergütung für eine Pauschalreise nach Rücktritt eines Reisenden vor Reisebeginn; Darlegungslast und Beweislast eines Reiseveranstalters hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände

a) Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651i Abs. 2 und 3 BGB aF geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).b) Einem Reisenden, der vor Reisebeginn vom Vertrag zurückgetreten ist und die Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises begehrt, steht gegen den Reiseveranstalter kein Anspruch auf Auskunft über die genannten Umstände zu.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.