BGH - Urteil vom 18.01.2022
X ZR 92/20
Normen:
VVG § 86 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB a.F. § 651i Abs. 2 S. 1-3; BGB a.F. § 651i Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG München, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 159 C 12341/19
LG München I, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 305/20

Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise Rückzahlung der Vergütung für eine Pauschalreise nach Rücktritt eines Reisenden vor Reisebeginn; Darlegungslast und Beweislast eines Reiseveranstalters hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände

BGH, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen X ZR 92/20

DRsp Nr. 2022/4497

Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise Rückzahlung der Vergütung für eine Pauschalreise nach Rücktritt eines Reisenden vor Reisebeginn; Darlegungslast und Beweislast eines Reiseveranstalters hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände

1. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG findet auf eine Reiserücktrittskostenversicherung Anwendung. Zu den übergangsfähigen Ansprüchen gehören auch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung.2. Soweit im Rahmen einer Rechtsbeziehung den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht trifft, gilt dies nicht für einen Reisenden, der vor Reisebeginn vom Vertrag zurückgetreten ist; er benötigt in diesem Sinne keine Auskünfte, um seinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises geltend zu machen.