BGH - Urteil vom 10.07.1974
IV ZR 212/72
Normen:
AVB f. Kraftfahrvers. (AKB § 11 Nr. 4); BGB § 1359 ; PflVG § 3 Nr. 1 , § 2, § 8 ; ZPO § 62 ;
Fundstellen:
DAR 1975, 21
MDR 1975, 43
NJW 1974, 2124
VRS 47, 401
VersR 1974, 1117
Vorinstanzen:
OLG München, vom 05.05.1972
LG München I,

Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß; Voraussetzungen von Haftungsbeschränkungen aufgrund ehelicher Beziehungen; Auslegung einer Angehörigenklausel

BGH, Urteil vom 10.07.1974 - Aktenzeichen IV ZR 212/72

DRsp Nr. 1994/5571

Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß; Voraussetzungen von Haftungsbeschränkungen aufgrund ehelicher Beziehungen; Auslegung einer Angehörigenklausel

»a. Werden der Versicherungsnehmer und der Versicherer von dem Geschädigten im selben Prozeß auf Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so sind sie nicht notwendige, sondern einfache Streitgenossen. b. Fügt ein Ehegatte dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs Schaden an seiner Gesundheit oder an seinem Eigentum zu, so kommen Haftungsbeschränkungen auf Grund der ehelichen Beziehungen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der verantwortliche Ehegatte durch eine Haftpflichtversicherung geschützt wird (im Anschluß an BGHZ 53, 352). c. Zur Anwendung und Auslegung der Angehörigenklausel bei Haftpflichtansprüchen der Ehefrau des Versicherungsnehmers.«

Normenkette:

AVB f. Kraftfahrvers. (AKB § 11 Nr. 4); BGB § 1359 ; PflVG § 3 Nr. 1 , § 2, § 8 ; ZPO § 62 ;

Tatbestand: