OLG Köln - Urteil vom 22.06.2017
8 U 19/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1370
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 265/14

Indizien für das Vorliegen eines gestellten Unfalls

OLG Köln, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 8 U 19/16

DRsp Nr. 2017/16310

Indizien für das Vorliegen eines gestellten Unfalls

Tenor

I.

Die Berufungen werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Entscheidung über die Kosten (auch) der ersten Instanz nach Maßgabe der nachstehenden Tenorziffer II bemisst.

II.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 40% alleine und weitere 60% als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1).

Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 40%. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 25% alleine und weitere 75% als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III. IV.