OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.02.2014
1 L 51/12
Normen:
BBesG § 75 Abs. 1 S. 1-2; StVO § 8 Abs. 1; StVO § 10 S. 1; StVO § 42 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 421;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 70/11

Inregressnahme eines Bundesbeamten aufgrund grob fahrlässiger Verletzung der Dienstpflichten (hier: Beschädigung von Dienstfahrzeugen); Annahme grob fahrlässigen Verhaltens sowie eines Augenblickversagens und Mitverschuldens Dritter

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 1 L 51/12

DRsp Nr. 2014/5043

Inregressnahme eines Bundesbeamten aufgrund grob fahrlässiger Verletzung der Dienstpflichten (hier: Beschädigung von Dienstfahrzeugen); Annahme grob fahrlässigen Verhaltens sowie eines Augenblickversagens und Mitverschuldens Dritter

1. Zur Inregressnahme eines Bundesbeamten nach § 75 BBG aufgrund grob fahrlässiger Verletzung der Dienstpflichten, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und sorgsam wie pfleglich mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern umzugehen und bei einer Dienstfahrt § 10 Satz 1 StVO zu beachten.2. Zur Annahme grob fahrlässigen Verhaltens (hier bejaht) sowie eines Augenblicksversagens und eines Mitverschuldens Dritter (hier beides verneint).3. Zur Feststellung der - adäquat verursachten - Schadenshöhe nach Beweiserhebung mittels eines Sachverständigengutachtens und Zeugenbeweises.4. Zur Annahme der Verletzung der Schadensminderungspflicht und eines wirtschaftlichen Totalschadens (hier beides verneint).5. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist bei der Bemessung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zu berücksichtigen.

Normenkette:

BBesG § 75 Abs. 1 S. 1-2; StVO § 8 Abs. 1; StVO § 10 S. 1; StVO § 42 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 421;

Tatbestand