BGH - Urteil vom 26.06.2013
IV ZR 39/10
Normen:
VVG a.F. § 174; VVG a.F. § 176; RDG § 8 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DB 2013, 1626
DB 2013, 8
MDR 2013, 1035
NJW 2013, 3580
VersR 2013, 1381
WM 2013, 1462
WM 2013, 2051
ZIP 2013, 2066
r+s 2014, 295
r+s 2014, 375
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 522/06
OLG Köln, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 80/08

Intransparenz von Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der Teilzillmerung

BGH, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen IV ZR 39/10

DRsp Nr. 2013/17586

Intransparenz von Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der Teilzillmerung

1. Sind in einem Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung die Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam, steht dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswert oder als beitragsfreie Versicherungssumme jedenfalls die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindestleistung zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322 f.). Diese Mindestleistung ist ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu berechnen. Der Versicherer ist insoweit auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschlusskosten berechtigt.2. Zur Intransparenz von Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der "Teilzillmerung".3. Ist die Rechtsdienstleistung einer Verbraucherzentrale nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt, so kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob die Tätigkeit der Verbraucherzentrale auch im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.