InvZulG (1991) § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 S. 2 Nr. 3 ; BerlinFG § 19 Abs. 2 S. 2; InvZV § 2 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2000, 554
BB 2000, 865
BFH/NV 2000, 655
BFHE 190, 547
BStBl II 2000, 501
Vorinstanzen:
FG Thüringen,
Investitionszulage für umgebauten VW-Bus
BFH, Urteil vom 11.11.1999 - Aktenzeichen III R 22/98
DRsp Nr. 2000/1774
Investitionszulage für umgebauten VW-Bus
»PKW i.S. von § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1991 sind nach der Rechtsprechung des BFH Fahrzeuge, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, bei Privatfahrten Personen zu befördern.Ein zum "Werkstattwagen" umgebauter VW-Bus, der dem Transport von Mitarbeitern und Material zu Baustellen dient und bei dem --außer den Sitzgelegenheiten im Führerhaus für Fahrer und Beifahrer-- keine weiteren Sitzgelegenheiten vorhanden sind, ist unbeschadet der Klassifizierung als "PKW-Kombi" im Kfz-Brief kein PKW i.S. des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1991, wenn die Herstellung der Eignung des Fahrzeugs zur privaten Personenbeförderung durch Ausbau der werkstattmäßig genutzten Teile und Einbau weiterer Sitzgelegenheiten nicht ohne erheblichen Aufwand (hier allein ca. 4 Stunden Umbauzeit) möglich ist.«
Normenkette:
InvZulG (1991) § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 S. 2 Nr. 3 ; BerlinFG § 19 Abs. 2 S. 2; InvZV § 2 S. 1 Nr. 4;
Gründe:
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