OLG München - Beschluss vom 21.11.2017
25 U 2615/17
Normen:
VVG § 81; AKB A.2.17.1;
Fundstellen:
NZV 2018, 431
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4450/16

Kaskoversicherung; Rennstrecken; Unfall; Leistungsausschluss; Nürburgring; Verschulden; Vertragszweckgefährdung

OLG München, Beschluss vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 25 U 2615/17

DRsp Nr. 2018/11393

Kaskoversicherung; Rennstrecken; Unfall; Leistungsausschluss; Nürburgring; Verschulden; Vertragszweckgefährdung

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18.07.2017, Aktenzeichen 1 O 4450/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 81; AKB A.2.17.1;

Gründe

Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer Kaskoversicherung nach einem Unfall auf dem ... geltend.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 66/68 d.A.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war der Unfall nicht versichert, da er auf einer Rennstrecke stattfand. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts wird Bezug genommen (Bl. 68/71 d.A.).

1. 2. 3.