LG München II - Urteil vom 23.05.1985
9 O 2250/83
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 17; StVO § 21a;
Fundstellen:
VersR 1986, 375
VersR 1986, 375
zfs 1986, 165
zfs 1986, 165

Kausalität bei Verletzung der Helmtragungspflicht; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 40 %

LG München II, Urteil vom 23.05.1985 - Aktenzeichen 9 O 2250/83

DRsp Nr. 2007/21776

Kausalität bei Verletzung der Helmtragungspflicht; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 40 %

1. a) Das Gesetz knüpft für die Helmtragungspflicht nicht an die konkrete Geschwindigkeit eines Fahrzeugs an, sondern an die erzielbare Höchstgeschwindigkeit. b) Soll ein Mofa-Fahrer für die Unfallfolgen mithaften, weil er ohne Helm gefahren ist, darf eine Erhöhung seiner Haftungsquote nur bei den Schadenpositionen vorgenommen werden, auf die sich das Unterlassen des Tragens eines Schutzhelms tatsächlich ausgewirkt hat. 2. 33000 DM [16500 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 DM [100 EUR] für einen 15-jährigen Mofa-Fahrer unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 40 % aus Verkehrsunfall wegen schwerer Kopfverletzungen mit schwerwiegenden Langzeitfolgen.

Normenkette: