OLG Celle - Urteil vom 27.02.2004
9 U 220/03
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 3436
NJW-RR 2004, 1251
NZM 2004, 839
NZV 2004, 643
OLGReport-Celle 2004, 208
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 272/03

Kausalität zwischen Glatteisunfall und Nichtbeachtung der Streupflicht

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2004 - Aktenzeichen 9 U 220/03

DRsp Nr. 2004/4658

Kausalität zwischen Glatteisunfall und Nichtbeachtung der Streupflicht

»1. Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Dafür notwendig und ausreichend ist es, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird. 2. Zu der den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfung gehört die Erwägung, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Der Verletzte hat also das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist.