BGH - Urteil vom 11.01.1977
VI ZR 268/74
Normen:
StVO (a.F.) §§ 8, 37, § 9 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1977, 524

Kausalzusammenhang zwischen zu schneller Fahrweise und Unfall; Benutzung der rechten Fahrbahnseite

BGH, Urteil vom 11.01.1977 - Aktenzeichen VI ZR 268/74

DRsp Nr. 1994/5408

Kausalzusammenhang zwischen zu schneller Fahrweise und Unfall; Benutzung der rechten Fahrbahnseite

A. 1. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen zu schneller Fahrweise und einem Unfall ist noch nicht deshalb gegeben, weil der Schädiger dem Geschädigten bei langsamerer Fahrweise nicht am Unfallort, sondern vorher begegnet wäre. 2. Für den Kausalzusammenhang im Rechtssinn ist vielmehr entscheidend, ob der Schädiger bei einem der Örtlichkeit und der Sicht angepaßten Fahrtempo im kritischen Augenblick der Fahrzeugbegegnung den Unfall hätte vermeiden können. B. Die Vorschriften über die Benutzung der rechten Fahrbahnseite dienen lediglich der reibungslosen Abwicklung des Fahrzeugverkehrs, insbesondere des Gegen- und Überholverkehrs, dagegen nicht dem Schutz der die Straße überquerenden Verkehrsteilnehmer.

Normenkette:

StVO (a.F.) §§ 8, 37, § 9 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Hinweise: