LSG Bayern - Urteil vom 26.09.2017
L 15 VS 13/14
Normen:
SVG § 81; SVG § 85; SGB V § 52; SGB VI § 104 Abs. 1; SGB VII § 7 Abs. 2; SGB VII § 101 Abs. 2 S. 1; SGG § 17 Abs. 4; StGB § 315c;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VS 1/12

Kein Anspruch auf Beschädigtenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach einem Verkehrsunfall bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes

LSG Bayern, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen L 15 VS 13/14

DRsp Nr. 2018/11136

Kein Anspruch auf Beschädigtenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach einem Verkehrsunfall bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes

1. Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes führte im Jahr 2006 grundsätzlich zum Verlust des Versorgungsschutzes für darauf beruhende Gesundheitsschäden. 2. Dies gilt jedenfalls im Zusammenhang mit einer vom geschädigten Soldaten vorwerfbar verursachten Gefährdung des Straßenverkehrs.

1. Auch für "Wegeunfälle" gelten für die Kriegsopfer- und Soldatenversorgung im Grundsatz dieselben Maßstäbe wie für die gesetzliche Unfallversicherung.2. Aufgrund der unterschiedlichen normativen Ausgestaltungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und im Recht der Soldatenversorgung ergeben sich aber Unterschiede in der konkreten Anwendung.3. Bei Wegeunfällen ist maßgeblich, ob das Zurücklegen des Weges im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG mit dem Wehrdienst derart zusammenhängt, dass zwischen beiden ein innerer Zusammenhang besteht.4. Bei einem "qualitativen Abweichen" ist danach zu fragen, wer die Abweichung veranlasst hat; war dies der Soldat und hat er dadurch das Risiko ohne dienstliche Gründe erhöht, ist ihm der eingetretene Erfolg an sich zuzurechnen.5. Nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten reicht allerdings aus, um den Versorgungsschutz entfallen zu lassen.

Tenor

I. II. III.