LAG Köln - Urteil vom 10.07.2020
10 Sa 26/20
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3309/19

Kein Arbeitsverhältnis des Online-Redakteurs bei RadiosenderFreie Mitarbeiterverhältnisse zur Ausübung der Programmfreiheit

LAG Köln, Urteil vom 10.07.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 26/20

DRsp Nr. 2021/208

Kein Arbeitsverhältnis des Online-Redakteurs bei Radiosender Freie Mitarbeiterverhältnisse zur Ausübung der Programmfreiheit

1. Der Online-Redakteur eines Radiosenders übt eine programmgestaltende Tätigkeit aus, da auch die Online-Beiträge den gesetzlichen Rundfunkauftrag erfüllen. 2. Die Erfüllung des Programmauftrages erfolgt auch durch freie Mitarbeiterschaft, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis basiert.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2019 - 3 Ca 3309/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist.

Der am 1973 geborene, verheiratete Kläger, Vater von zwei Kindern, ist bei der Beklagten seit ca. acht Jahren als Journalist in deren Online-Redaktion sowie als Autor tätig.

Der Tätigkeit des Klägers liegen Einzelaufträge zugrunde, die jeweils gemäß den Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter der Beklagten erfolgen, in denen u. a. unter Ziffer 2) folgendes geregelt ist:

"Freie Mitarbeit

Es besteht Einverständnis darüber, dass der Vertragspartner bei seiner Vertragserfüllung als freier Mitarbeiter des D-Radio tätig wird."