Kein arglistiges Verschweigen bei Verkauf eines Gebrauchtwagens ohne gezielte Untersuchung
OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 22 U 37/99
DRsp Nr. 2003/16376
Kein arglistiges Verschweigen bei Verkauf eines Gebrauchtwagens ohne gezielte Untersuchung
Ein Kraftfahrzeughändler, der mangels hinreichender Verdachtsmomente einen Gebrauchtwagen ohne gezielte Untersuchung der Bremsanlage verkauft, haftet nicht ohne weiteres wegen arglistigen Verschweigens eines später auftretenden Bremsanlagen-Defektes.