OLG Hamm - Urteil vom 11.11.1999
22 U 37/99
Normen:
BGB § 463 Satz 2 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 119
DRsp I(130)481b
OLGReport-Hamm 2000, 36
ZfS 2000, 155

Kein arglistiges Verschweigen bei Verkauf eines Gebrauchtwagens ohne gezielte Untersuchung

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 22 U 37/99

DRsp Nr. 2003/16376

Kein arglistiges Verschweigen bei Verkauf eines Gebrauchtwagens ohne gezielte Untersuchung

Ein Kraftfahrzeughändler, der mangels hinreichender Verdachtsmomente einen Gebrauchtwagen ohne gezielte Untersuchung der Bremsanlage verkauft, haftet nicht ohne weiteres wegen arglistigen Verschweigens eines später auftretenden Bremsanlagen-Defektes.

Normenkette:

BGB § 463 Satz 2 ;
Fundstellen
DAR 2000, 119
DRsp I(130)481b
OLGReport-Hamm 2000, 36
ZfS 2000, 155