OLG Naumburg - Urteil vom 04.03.2004
4 U 159/03
Normen:
BGB § 426 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 706
OLGReport-Naumburg 2004, 353
VersR 2006, 67
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1356/03

Kein Ausgleichsanspruch des Versicherers bei Entfernen vom Unfallort ohne entschuldbarem Grund

OLG Naumburg, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 4 U 159/03

DRsp Nr. 2004/11901

Kein Ausgleichsanspruch des Versicherers bei Entfernen vom Unfallort ohne entschuldbarem Grund

»1. Ein Ausgleichsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsunternehmer gem. § 426 Abs. 2 BGB scheitert bei einer Obliegenheitsverletzung durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort allenfalls dann, wenn diese als entschuldbar angesehen werden kann. 2. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Versicherungsnehmer nach einem Unfall in der Vornacht erst am Nachmittag des nächsten Tags bei der Polizei meldet.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin eine Auto-Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Er erlitt während der Versicherungszeit folgende Unfälle:

a) am 7. April 2000,

b) am 9. Juni 2000,

c) am 1. Oktober 2000, gegen 0.40 Uhr, W. , L. : Auffahren auf einen geparkten Pkw.

Wegen der Unfälle zu b) und c) wurde der Beklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt (BA 961 Js 85773/00 StA Magdeburg, Zweigstelle Halberstadt). Nach dem dritten Unfall kündigte die Klägerin die Versicherung und teilte der neuen Versicherung des Beklagten mit, es hätten drei belastende Schadensfälle vorgelegen.