FG München - Urteil vom 16.11.2004
6 K 229/02
Normen:
EStG (1996) § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 2 S. 4 § 8 Abs. 2 S. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStR 1993 Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4;
Fundstellen:
AuA 2005, 290
DB 2005, 857
DStRE 2005, 381
EFG 2005, 431

Kein geldwerter Vorteil aus Kfz-Gestellung bei angemessenem Entgelt; Einkommensteuer 1994 - 1997

FG München, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 6 K 229/02

DRsp Nr. 2005/1315

Kein geldwerter Vorteil aus Kfz-Gestellung bei angemessenem Entgelt; Einkommensteuer 1994 - 1997

1. Bei einer Kfz-Überlassung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, bei der kein Fahrtenbuch geführt wird, dem Arbeitnehmer die Privatnutzung grundsätzlich untersagt ist und er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie vom Arbeitgeber genehmigte Privatfahrten ein Entgelt an den Arbeitgeber zu zahlen hat, ist kein pauschaler Nutzungswert nach § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG (ab 1996) bzw. nach Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4 LStR 1993 (vor 1996) anzusetzen, wenn sich das vom Arbeitnehmer zu entrichtende Entgelt innerhalb der Bandbreite dessen hält, was als angemessene Gegenleistung angesehen werden kann. 2. Im Streitfall: Angemessenheit des Entgelts, wenn der Kläger für einzelne vom Arbeitgeber genehmigte Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Betrag je km zu zahlen hatte, der sich an den Sätzen orientierte, die vom ADAC für die einzelnen Fahrzeugtypen als durchschnittliche Aufwendungen je km ermittelt wurden.

Normenkette:

EStG (1996) § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 2 S. 4 § 8 Abs. 2 S. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStR 1993 Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4;

Tatbestand:

I.