LG Wiesbaden - Urteil vom 03.05.2007
3 O 116/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 11;
Fundstellen:
SP 2008, 216

Kein Mitverschulden durch Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des [2] bzw. der [3] Geschädigten

LG Wiesbaden, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 3 O 116/04

DRsp Nr. 2009/8831

Kein Mitverschulden durch Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des [2] bzw. der [3] Geschädigten

1. Unfallgeschädigte, die zum Unfallzeitpunkt keinen Sicherheitsgurt angelegt hatten, brauchen sich dann keinen Mitverschuldensanteil entgegenhalten zu lassen, wenn sie die Verletzungen in nämlicher Weise erlitten hätten, wenn sie angeschnallt gewesen wären. 2. 20000 EUR Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen Mann (Beifahrer), der bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: Beckenringfraktur links, Rippenserienfraktur rechts der zweiten bis neunten Rippe und links der dritten bis siebten Rippe, laterale Orbitalfraktur rechts, Hämatomsinus der rechten Kieferhöhle, Serom der rechten Hüfte, schweres Schleudertrauma mit erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit des Halses und des Kopfes, Skalpierungsverletzung (die Kopfhaut war bis zur Stirn aufgeschnitten und nach rechts weggeklappt) mit Beteiligung des rechten Oberlids, Platzwunde am rechten Ellenbogen sowie multiple Prellungen mit einer MdE von 100 % für 101 Tage und von 60 % für 15 Tage.