Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und vermehrter Bedürfnisse aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 14. August 1993, bei dem er als Fußgänger mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,62 % von dem Beklagten zu 1) angefahren und schwer verletzt wurde; seitdem leidet er an einem apallischen Syndrom. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der materiellen Schäden innerhalb der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes zunächst dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte zu 1) sämtliche künftigen materiellen Schäden, vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte, zur Hälfte zu ersetzen habe. Die weitergehende, auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichtete Klage hat es abgewiesen.
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