BGH - Urteil vom 21.11.2000
VI ZR 120/99
Normen:
SGB X § 116 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BGHZ 146, 84
DAR 2001, 157
JZ 2001, 714
MDR 2001, 328
NJW 2001, 1214
NZV 2001, 165
SP 2001, 87
VRS 100, 176
VersR 2001, 387
ZfS 2001, 207
r+s 2001, 151
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Kein Quotenvorrecht bei Zusammentreffen von Mitverschulden und Haftungsbeschränkung auf Höchstbeträge

BGH, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen VI ZR 120/99

DRsp Nr. 2001/905

Kein Quotenvorrecht bei Zusammentreffen von Mitverschulden und Haftungsbeschränkung auf Höchstbeträge

»Trifft eine Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten mit einer gesetzlichen Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge (hier § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zusammen, so steht dem Geschädigten bei teilweisem Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht nicht zu (im Anschluß an BGHZ 135, 170).«

Normenkette:

SGB X § 116 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und vermehrter Bedürfnisse aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 14. August 1993, bei dem er als Fußgänger mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,62 % von dem Beklagten zu 1) angefahren und schwer verletzt wurde; seitdem leidet er an einem apallischen Syndrom. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der materiellen Schäden innerhalb der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes zunächst dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte zu 1) sämtliche künftigen materiellen Schäden, vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte, zur Hälfte zu ersetzen habe. Die weitergehende, auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichtete Klage hat es abgewiesen.