OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.06.1980
10 U 150/79
Normen:
PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 1 Abs. 1 ; BGB § 249 § 252 § 253 § 254 § 635 § 823 § 842 ; ZPO § 283 § 287 § 291 ;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 03.05.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 48/79

Kein Schadensersatz für vergeudeten Urlaub des selbstständigen Arztes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.1980 - Aktenzeichen 10 U 150/79

DRsp Nr. 2004/12007

Kein Schadensersatz für vergeudeten Urlaub des selbstständigen Arztes

1. Die Freizeit des Einzelnen gehört zur persönlichen Lebensgestaltung; kann sie nicht so verbracht werden, wie man es sich gewünscht hat, sind etwa die Ferien durch Ärger oder Schmerzen vergällt, ist das ein typischer immaterieller Schaden, der nach § 253 BGB nur zu ersetzen ist, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.2. Einem praktischen Arzt ist es ohne weiteres möglich, eine Verhinderung an einem einzelnen Tag aufzufangen, indem er seine Patienten umbestellt; er ist nach § 254 BGB sogar gehalten, dies zu tun.

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 1 Abs. 1 ; BGB § 249 § 252 § 253 § 254 § 635 § 823 § 842 ; ZPO § 283 § 287 § 291 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist selbständiger praktischer Arzt. Er wurde am 20.9.1976 in Bad Sch. als Fußgänger von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lastkraftwagen angefahren und verletzt. Der Beklagte erkennt an, dem Grunde nach voll schadensersatzpflichtig zu sein.