AG Ibbenbüren, - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ds 115/20
Kein Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 S. 1 StPOProzesserklärungen im Rahmen des § 153a StPO für Strafklageverbrauch ohne WirkungKurze Behinderung von Hilfeleistenden im StraßenverkehrReichweite des § 44 StGB bei länger zurückliegenden TatenKein Verstoß gegen DoppelverwertungsverbotVerhängung eines Fahrverbots bei zwei Jahre zurückliegender schwerwiegender Straftat im Straßenverkehr
OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 4 RVs 2/22
DRsp Nr. 2022/5189
Kein Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 S. 1 StPOProzesserklärungen im Rahmen des § 153aStPO für Strafklageverbrauch ohne WirkungKurze Behinderung von Hilfeleistenden im StraßenverkehrReichweite des § 44StGB bei länger zurückliegenden TatenKein Verstoß gegen DoppelverwertungsverbotVerhängung eines Fahrverbots bei zwei Jahre zurückliegender schwerwiegender Straftat im Straßenverkehr
Einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO kommt kein Strafklageverbrauch zu.Für eine Behinderung von Hilfsleistenden i.S.v. § 115 Abs. 3StGB genügt bei schweren Verletzungen (hier: stark blutende Kopfverletzung) bereits eine nur kurze Verzögerung der Hilfeleistung (hier: eine Minute).Der Warnungs- und Besinnungsfunktion des § 44StGB bedarf es auch noch knapp zwei Jahre nach der Tatbegehung, wenn der Täter sein Fahrzeug in besonders schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht hat.
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.