LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.2020
10 SaGa 863/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ga 75/20

Kein Verfügungsanspruch gegen Versetzung bei nachfolgender KündigungAnspruch auf Weiterbeschäftigung nur bei überwiegendem Abwehrinteresse des Arbeitnehmers oder offensichtlich unwirksamer KündigungKeine Anhörungspflicht vor VersetzungKonfliktvorbeugung als ermessensfehlerfreier Grund für örtliche Versetzung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2020 - Aktenzeichen 10 SaGa 863/20

DRsp Nr. 2021/6870

Kein Verfügungsanspruch gegen Versetzung bei nachfolgender Kündigung Anspruch auf Weiterbeschäftigung nur bei überwiegendem Abwehrinteresse des Arbeitnehmers oder offensichtlich unwirksamer Kündigung Keine Anhörungspflicht vor Versetzung Konfliktvorbeugung als ermessensfehlerfreier Grund für örtliche Versetzung

1. Streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer Versetzung, so besteht dann kein Verfügungsanspruch gerichtet auf Beschäftigung zu den alten Arbeitsbedingungen, wenn nach der Versetzung eine Kündigung ausgesprochen worden und diese nicht offensichtlich unwirksam ist.2. Macht der Arbeitnehmer im einstweiligen Verfügungsverfahren nach einer umstrittenen Versetzung einen Anspruch auf Beschäftigung geltend, so begehrt er der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache. Daher kann nach einer Interessenabwägung ein Verfügungsgrund nur dann bejaht werden, wenn der Antragsteller entweder ein gesteigertes Abwehrinteresse, z.B. Pflege naher Angehöriger, Verlust von Fachwissen o.ä., darlegen kann oder aber die Versetzungsmaßnahme offensichtlich unwirksam ist.3. Die vorherige Anhörung des von einer Versetzung betroffenen Arbeitnehmers nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der personellen Maßnahme.