OLG Thüringen - Beschluss vom 19.05.2004
4 U 299/04
Normen:
VVG § 61 ; AUB 2002 Nr. 5.1.1;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2491/03

Kein Versicherungsschutz bei alkoholbedingtem Fahren und hierdurch verursachtem Unfall

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 4 U 299/04

DRsp Nr. 2004/10281

Kein Versicherungsschutz bei alkoholbedingtem Fahren und hierdurch verursachtem Unfall

»1. Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,9 Promille ist von einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung des Fahrers auszugehen, die zur Fahruntüchtigkeit führt. Eine solche alkoholbedingte Bewußtseinsstörung (Fahruntüchtigkeit) wird bei Kraftfahrern unwiderlegbar ab einer BAK von 1,1 Promille vermutet. 2. Bei so festgestellter Fahruntüchtigkeit des Fahrers spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Fahruntüchtigkeit und dem Unfall. 3. Zwar trägt der Versicherer - nach allgemeinen Beweislastregeln - grundsätzlich die Beweislast dafür, daß der die Versicherungsleistung fordernde Kläger Fahrer (des verunfallten Fahrzeugs) war, doch spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Fahrereigenschaft des Klägers, wenn dieser mit schweren Verletzungen allein neben seinem Fahrzeug aufgefunden wurde, wenn Hinweise auf weitere Beteiligte fehlen. In solchen Fällen obliegt es dem Kläger, substantiiert solche Tatsachen konkret vorzutragen, die seine Behauptung, er sei nur Beifahrer gewesen, stützen können.«

Normenkette:

VVG § 61 ; AUB 2002 Nr. 5.1.1;

Entscheidungsgründe: