I.
Der Kläger unterhält seit dem 1.1.2002 bei der Beklagten eine Unfallversicherung (Versicherungsschein-Nr. ~0) nach dem Konzept TOP-24-Stunden-Deckung mit 1000%-iger Progression im Falle der Invalidität unter Einschluss der Besonderen Bedingungen mit progressiver Invaliditätsstaffel und UNFALL-TOP-2001(Bl. 5 ff d.A.).
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