Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 28.11.2022 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
2.Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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