OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.04.2023
2 ORbs 35 Ss 147/23
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 S. 2; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 560 Js 14771/22

Keine Anwendung des Grundsatzes auf faires Verfahren bei ZweifelsgrundsätzenUnbeachtlichkeit der Verringerung der Geschwindigkeit nach MessungVeranlassung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch nachfolgendes FahrzeugKeine Anwendung des § 80 Abs. 1 S. 2 OWiG auf andere Grundrechtsverstöße

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 2 ORbs 35 Ss 147/23

DRsp Nr. 2023/11963

Keine Anwendung des Grundsatzes auf faires Verfahren bei Zweifelsgrundsätzen Unbeachtlichkeit der Verringerung der Geschwindigkeit nach Messung Veranlassung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch nachfolgendes Fahrzeug Keine Anwendung des § 80 Abs. 1 S. 2 OWiG auf andere Grundrechtsverstöße

1. Eine Verminderung der gefahrenen Geschwindigkeit unmittelbar nach der Messung ändert nichts an der vorherigen Geschwindigkeitsüberschreitung.2. § 80 Abs. 1 Satz 2 OWiG ist nicht analo anwendbar auf andere Grundrechtsverstöße.

Tenor

1.

Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 28.11.2022 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 S. 2; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.