BayObLG - Beschluss vom 04.08.2020
201 ObOWi 927/20
Normen:
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1; OWiG § 79 Abs. 6;

Keine automatische Annahme eines Augenblicksversagens bei plötzlichem Aufleuchten einer Kontrolllampe im FahrzeugPrüfungspflicht des Gerichts zu Umständen der plötzlichen, überraschenden Situation für den FahrerBeweis des qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht durch Angabe des Polizeibeamten oder des Betroffenen

BayObLG, Beschluss vom 04.08.2020 - Aktenzeichen 201 ObOWi 927/20

DRsp Nr. 2021/14116

Keine automatische Annahme eines Augenblicksversagens bei plötzlichem Aufleuchten einer Kontrolllampe im Fahrzeug Prüfungspflicht des Gerichts zu Umständen der plötzlichen, überraschenden Situation für den Fahrer Beweis des qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht durch Angabe des Polizeibeamten oder des Betroffenen

1. Das plötzliche Aufleuchten einer Kontrollleuchte im Fahrzeug allein rechtfertigt nicht den Wegfall des wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes verwirkten Fahrverbots unter dem Gesichtspunkt eines sog. "Augenblicksversagens", wenn konkrete Feststellungen dazu fehlen, welche Warnleuchten aufleuchteten, ob und ggf. welche sonstigen Auffälligkeiten am Fahrzeug des Betroffenen plötzlich auftraten, in welcher zeitlichen Phase der Annäherung an die Ampelanlage dies erfolgte und wie sich das sonstige Verkehrsgeschehen darstellte.2. Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt die bloße Angabe des Polizeibeamten, sicher zu sein, dass die Ampel schon deutlich länger als 1 Sekunde rot zeigte, und die Angabe des Betroffenen, den Rotlichtverstoß nicht in Abrede stellen zu wollen, nicht.

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 10.03.2020 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II.