BVerfG - Beschluß vom 03.11.1999
2 BvR 2039/99
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 § 90 Abs. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 20 Abs. 2 § 36 Abs. 2 § 114 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 1399
NStZ 2000, 166
NStZ 2000, 168
ZfStrVo 2000, 375
Vorinstanzen:
LG Regensburg - Beschluss vom 26.10.1999 - StVK 178/96 (13),

Keine einstweilige Anordnung gegen die Vorführung eines Strafgefangenen zu einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung in Anstaltskleidern

BVerfG, Beschluß vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 2039/99

DRsp Nr. 2000/4328

Keine einstweilige Anordnung gegen die Vorführung eines Strafgefangenen zu einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung in Anstaltskleidern

1. Mit der erstrebten einstweiligen Anordnung würde die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen, weil der Beschwerdeführer bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sein Ziel erreichen würde, zu der fraglichen Hauptverhandlung in Zivilkleidung vorgeführt zu werden.2. Eine solche Anordnung wäre nicht von vornherein unzulässig, da eine Entscheidung in der Hauptsache - die bis zum 4. November 1999 nicht mehr ergehen kann - für den Beschwerdeführer zu spät kommen würde und dem Beschwerdeführer ausreichender Rechtsschutz in anderer Weise nicht mehr gewährt werden kann.3. Ist der Antrag trotz der Vorwegnahme der Hauptsache zwar nicht bereits unzulässig, so sind an den Erlaß der einstweiligen Anordnung aber besonders strenge Anforderungen zu stellen, wobei die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zu berücksichtigen sind.4. Die erforderliche Folgenabschätzung und Folgenabwägung fällt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Nachteile, die den Beschwerdeführer treffen würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, rechtfertigen, verglichen mit den im Falle ihres Erlasses beeinträchtigten öffentlichen Interessen, den Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht.