OLG Hamm - Beschluss vom 07.02.2022
5 RBs 12/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, - Vorinstanzaktenzeichen 82 OWi 236/21

Keine exakte Kenntnis des Zuviel an Geschwindigkeit bei vorsätzlicher GeschwindigkeitsüberschreitungWissen um deutlich zu schnelles Fahren ausreichend für vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 5 RBs 12/22

DRsp Nr. 2022/3292

Keine exakte Kenntnis des Zuviel an Geschwindigkeit bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung Wissen um deutlich zu schnelles Fahren ausreichend für vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

Tenor

Dem Betroffenen wird auf eigene Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 7;

[Gründe]

Zusatz: