A.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch geltend auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom April 2005 über einen Pkw P. 206, den sie zum Preis von 19.100,- EUR von der Beklagten gekauft hat. Nach Auslieferung des Fahrzeuges am 09. Mai 2005 rügte die Klägerin wiederholt Probleme beim Anspringen des Pkw, und sie verbrachte diesen insgesamt drei Mal in die Werkstatt der Beklagten. Beim letzten Werkstattaufenthalt am 27. September kam es aufgrund einer Fehlleistung eines Mechanikers zu einem Schaden an der Karosserie des Pkw, indem das Fahrzeug bei der Durchführung eines Startversuches - wohl wegen eines eingelegten Ganges - nach vorne fuhr und gegen eine Werkbank stieß. Die Beklagte behob den Schaden; die erforderlichen Reparaturkosten waren von den hinzugezogenen Sachverständigen auf 2.771,19 EUR beziffert worden. Die trotz Reparatur verbleibende Wertminderung gaben die Parteigutachter mit 600,- bzw. 950,- EUR an.
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